top of page

Gesetzlich versichert

Vom Arzt bekommen Sie eine Heilmittelverordnung für Ergotherapie. 

Für jede Heilmittelverordnung stellen wir Ihnen im Auftrag Ihrer Krankenkasse eine Rezeptgebühr von 10 Euro plus 10% der Behandlungskosten in Rechnung. Die jeweiligen Sätze werden von den Krankenkassen festgelegt und sind im Sozialgesetzbuch V geregelt (§32 Abs. 2, §61 Satz 3 SGB V).

 

Kinder sind generell von Zuzahlungen befreit. 

 

Sollten Sie als Erwachsener auch von Zuzahlungen befreit sein, legen Sie uns bitte Ihre Befreiungskarte der Krankenkasse vor. 

Verordnung der Berufsgenossenschaft
Wenn Ergotherapie als Folge eines Arbeitsunfalls verordnet wird, erhalten Sie ein Rezept der Berufsgenossenschaft. Abweichend von den Bestimmungen der Krankenkassen sind Sie bei diesen Therapiemaßnahmen zuzahlungsbefreit. In der Regel finden die Therapietermine in kürzeren Abständen (höherfrequentig) statt.

 

Ein Arzt darf eine notwendige Verordnung ERGOTHERAPIE nicht ablehnen!

Patienten haben nach § 32 SGB V und § 2 SGB V Anspruch auf eine ausreichende, zweckmäßige und notwendige Versorgung. Dazu gehört auch die entsprechende Versorgung mit Heilmitteln (als Heilmittel ist u.a. Ergotherapie gemeint). Dies gilt auch in Zeiten von Richtgrößenprüfungen und drohender Regressgefahr. Ein Vertragsarzt darf – bei allem Verständnis für die prekäre Lage, in der er sich befindet – Patienten offenkundig notwendige Verordnungen nicht verweigern.

Ihr Arzt sollte einschätzen können, ob Behandlungsbedarf besteht oder nicht, und für Ihre Krankheitsbeschwerden und Bitten ein offenes Ohr haben. Ihr Arzt darf sich gerne bei uns informieren, welche Leistungen wir anbieten können.

Wichtige Fakten:

  • Ergotherapie wird in der Regel von Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin (Hausarzt/Hausärztin oder Facharzt/Fachärztin) auf einem Ergotherapie Rezept (Heilmittelverordnung 18) verordnet.

  • Ergotherapie wird dann verordnet, wenn es:

    • krankheitsbedingt zu Einschränkungen in den Bereichen Selbstversorgung (Aktivitäten des täglichen Lebens)

    • Produktivität (Beschäftigung, Kindergarten, Schule, Beruf) und/oder

    • Freizeit kommt.

  • Rezepte bei gesetzlich Versicherten sind aktuell max. 28 Tage (früher 14 Tage) ab Ausstellungsdatum gültig. Die Behandlung muss in dieser Zeit begonnen werden.

  • Die Verordnungsmenge im sog. Regelfall richtet sich nach der entsprechenden Indikationsgruppe. --> siehe Heilmittelkatalog Ergotherapie.

  • Nach Ausschöpfung des Regelfalls sehen die gesetzlichen Krankenkassen eine Therapiepause von 3 Monaten vor, bevor wieder mit einer erneuten Erstverordnung ein neuer Regelfall (aufgrund derselben Diagnose) begonnen werden darf.

  • Auch nach dem Regelfall ist eine weitere Verordnung ohne 3-monatiger Pause möglich, sofern medizinisch indiziert: Dies ist auf dem Rezept durch ein Kreuz bei "Verordnung außerhalb des Regelfalls" sowie einer kurzen Begründung am Rezeptende kenntlich zu machen. Manche Krankenkassen erwarten vor der Fortführung der Therapie als "Ausnahme vom Regelfall", dass das Rezept dort zur Genehmigung vorgelegt wird. 

 

Ergotherapie kann verordnet werden bei:

1. Erkrankungen des Stütz- und Bewegungssystems

  • Wirbelsäulenerkrankungen: SB1

  • Verletzungen und Operationen der oberen Extremität : SB2

  • Amputationen: SB3

  • Knochen- und Gelenkerkrankungen: SB4, SB5

  • Schmerzsyndromen: SB6

  • Muskel- und Bindegewebserkrankungen: SB7

 

2. Erkrankungen des Nervensystems

  • ZNS Schädigungen Erwachsene und Kinder: EN1, EN2,

  • Verletzungen der peripheren Nerven: EN4

  • Rückenmarkserkrankungen: EN3

 

3. Erkrankungen der Psyche

  • geistige und psychische Störungen Erwachsene und Kinder: PS1 bis PS4

  • Demenzerkrankungen im höheren Alter: PS5

Ergo_Heilmittelverordnung_edited.jpg
bottom of page