Infos für Ärzte
Manchmal erreichen uns in der Ergotherapie-Praxis nicht korrekt ausgestellte Rezepte für Ergotherapie. Darum möchten wir Sie, liebe Ärzte, auf dieser Seite kollegial informieren.
Zu uns kommen immer wieder Patienten und sagen, ihr Arzt kann kein Rezept mehr ausstellen...
Patienten haben nach § 32 SGB V und § 2 SGB V Anspruch auf eine ausreichende, zweckmäßige und notwendige Versorgung. Dazu gehört auch die entsprechende Versorgung mit Heilmitteln (u.a. Ergotherapie). Dies gilt auch in Zeiten von Richtgrößenprüfungen und drohender Regressgefahr. Ein Vertragsarzt darf – bei allem Verständnis für die prekäre Lage, in der er sich befindet, – Patienten offenkundig notwendige Verordnungen nicht verweigern.
Selbstverständlich sollten Sie als Arzt am besten einschätzen können, ob Behandlungsbedarf besteht oder nicht, und für die Krankheitsbeschwerden und Bitten Ihrer Patienten ein offenes Ohr haben. Gerne können Sie sich bei uns telefonisch oder schriftlich informieren, welche Leistungen wir anbieten können.
--> Leistungsbeschreibung Ergotherapie
Der Verordnungsvordruck für eine Heilmittelverordnung in der Ergotherapie besteht aus einem Blatt mit Vorder- und Rückseite. --> ausführliche Informationen zum Verordnungsausdruck